Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 27.08.2012

Die Fahrerlaubnis kann wegen fehlender charakterlicher Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr auch dann entzogen werden, wenn der Führerscheininhaber zwar verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, aber durch Gewalttaten außerhalb des Straßenverkehrs. (7 L 896/12)

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