Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012
Die Vorverlegung eines Rückfluges um zehn Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadenersatz verpflichten. ( X ZR 76/11)
Die Vorverlegung eines Rückfluges um zehn Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadenersatz verpflichten. ( X ZR 76/11)