Anspruch eines Untersuchungsgefangenen auf Sehhilfe und Zahnersatz

Das SG Dortmund hat entschieden, dass Untersuchungshaftgefangene gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Sehhilfen und prothetische Zahnversorgung haben.

Ein seit Februar 2014 in der Justizvollzugsanstalt Hagen einsitzender Untersuchungshäftling hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag gestellt, die Stadt Hagen zu verpflichten, die Kosten für seine Versorgung mit neuen Sehhilfen und den Ersatz eines abgebrochenen Stiftzahnes als Sozialhilfeleistung zu übernehmen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts steht dem Antragsteller ein diesbezüglich vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach Maßgabe des § 25 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes NRW zu. Jedenfalls soweit die Untersuchungshaft wie hier länger dauere, seien auch zahnprothetische Leistungen und Sehhilfen in der Haft zu erbringen. Nachrangig zu gewährende Sozialhilfeleistungen kämen deshalb nicht in Betracht, S 41 SO 318/14 ER.

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