Auflösung gemeinsamer elterlicher Sorge

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kann die gemeinsame elterliche Sorge nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen in der Beziehung des Eltern aufgelöst werden. Die gemeinsame Sorge ist vielmehr beizubehalten, wenn das Kindeswohl keine Abänderung erfordert.

Betreffen die Kommunikationsprobleme im Wesentlichen nur die Belange der Eltern und können diese kindeswohlbezogene Entscheidungen dennoch noch gemeinsam treffen, ist für eine Auflösung der gemeinsamen Sorge kein Raum, Beschluss vom 23.07.2013, 2 UF 39/13

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