Ausgleichszahlung für verpassten Anschlussflug

Nach einer Entscheidung des BGH hat der Flugreisende auch dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung, wenn wegen Verspätung des Zubringerflugzeuges der Anschlussflug verpasst und deshalb das Reiseziel mit mehr als dreistündiger Verspätung erreicht wird.

Der Flug der Klägerin von Berlin-Tegel nach Madrid verzögerte sich um 1 1/2 Stunden, so dass der Anschlussflug nach San José (Costa Rica) nicht mehr erreicht wurde. Die Klägerin wurde erst am nächsten Tag nach Costa Rica befördert.

Das Amtsgericht Wedding hatte die Klage abgewiesen und auch die Brufung blieb ohne Erfolg. Nunmehr gab der BGH der eingelegten Revision statt und verurteilte das Flugunternehmen antragsgemäß zur Zahlung ( BGH, Urteil vom 07.05.2013, X ZR 127/11).

 

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