Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.03.2012

Das Familiengericht hat den Scheidungstermin so rechtzeitig zu bestimmen, dass es den Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, innerhalb der zweiwöchigen Frist eine Folgesache anhängig zu machen. Insoweit muss den Ehegatten zur Vorbereitung eines Antrages zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. (XII ZB 447/10)

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