Bundesgerichtshof, Urteil vom 9.11.2011

Der Scheinvater hat nach einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Schadenersatzprozesses gegen den unbekannten leiblichen Vater wegen gezahlten Unterhaltes einen Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person, mit der sie in der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrte. (XII ZR 136/09)

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