Bußgeldpflichtiges Drängeln

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm kann eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden  oder die Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt, Beschluss vom 09.07.2013, 1 RBs 78/13.

Zurück