Detektivkosten für die Überwachung des geschiedenen Ehegatten
Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Detektivkosten für die Erstelung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sind.
Der zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtete geschiedene Ehemann hatte zur Vorbereitung eines Abänderungsverfahrens einen Detektiv beauftragt, da er überprüfen wollte, ob seine geschiedene Ehefrau eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner führe.
Der Detektiv überwachte u.a. die Fahrten der Frau mit einem an ihrem Fahrzeug angebrachten GPS-Sender. Mit den hieraus gewonnenen Erkenntnissen führte der geschiedene Ehemann das Abänderungsverfahren, in dem die Frau schließlich die verfestigte Lebensgemeinschaft bejahte und den Wegfall der Unterhaltspflicht des geschiedenen Ehemannes anerkannte.
Im Kostenfestsetungsverfahren verlangt der geschiedene Ehemann auch die Erstattung der Detektivkosten, was der BGH nun ablehnte. Zwar seien grundsätzlich auch Kosten für Maßnahmen zur Vorbereitung eines Prozesses bzw. Verfahrens erstattungsfähig. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass es sich um eine rechtmäßige Maßnahme handelt. Hieran fehle es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfasssenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Die Feststellung, Speicherung und Verwendung greife in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Beschluss vom 15.05.2013, XII ZB 107/08, veröffentlicht am 12.07.2013).