Entzug der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Der BGH hat entschieden, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) auch nachträglich aufgehoben werden kann, wenn der Antragsteller absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Dies gilt sogar dann, wenn die falschen Angaben keine Auswirkungen auf die Bewilligung gehabt haben, das heißt trotz der falschen Angaben PKH hätte bewilligt werden müssen ( BGH, IV ZB 16/12, vom 10.10.2012, veröffentlicht am 13.11.2012).