Fiktive Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis

Auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig und der Versicherungsnehmer muss sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen, so der BGH in einer heute getroffenen Entscheidung.

Nach Auffassung des BGH sind in der Kaskoversicherung zwar allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich und die für den Schadensersatz – also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners – geltenden Regelungen könnten deshalb nicht angewandt werden.

Die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt könnten aber auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als "erforderliche" Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein. Danach könne der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich sei, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handele, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliege, sei vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen. Hierzu habe das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen, BGH, Urteil vom 11.11.2015, IV ZR 426/14.

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