Gemeinde haftet bei fehlendem Warnschild für Sturz eines Motorradfahrers auf Rollsplitt

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Gemeinde für Schäden haftet, die ein Motorradfahrer bei einem Sturz auf Rollsplit im Kurvenbereich einer Gemeindestraße erleidet, wenn sich kein Warnhinweis unmittelbar vor der Unfallstelle befindet.

Allerdings müsse sich der Motorradfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ein paar Kurven vor der Unfallstelle ein Gefahrstellenschild gestanden hat, so das Oberlandesgericht.

Die beklagte Gemeinde ließ auf einer Gemeindestraße Straßenausbesserungsarbeiten durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen. Das Unternehmen verwendete unter anderem Rollsplitt. Knapp eine Woche nach Beendigung der Arbeiten ließ es die zuvor aufgestellten Warnschilder "Splitt" und "Rollsplitt" entfernen. Es verblieb lediglich ein Warnschild (Zeichen 101 Gefahrstelle), das mehrere Kurven vor der Unfallstelle aufgestellt war. Der Geschädigte befuhr mit seinem Motorrad Yamaha bei Tageslicht die Straße und stürzte im Bereich einer rechten Kurve auf Rollsplitt. Er hatte beim Verlassen des Kurvenbereichs sein Motorrad beschleunigt. Er erlitt unter anderem Verletzungen an der Hand und am Knie und wurde in der Folge dreimal operiert. Er verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Gemeinde.

Das OLG Schleswig hat eine Haftung der Gemeinde für 2/3 der Schäden angenommen, OLG Schleswig, Urteil vom 18.06.2015, 7 U 143/14.

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