Gerichtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen

Der EuGH hat entschieden, dass das mit der Entscheidung über die elterliche Verantwortung befasste Gericht auch für die Entscheidung über die Unterhaltspflicht eines Elternteils für seine minderjährigen Kinder zuständig ist.

Dies gelte auch dann, wenn über die Ehescheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats entschieden werde, so der EuGH.

Die EU-Verordnung 2201/2003/EG zur Aufhebung der Verordnung 1347/2000/EG (ABl. L 338, 1) sieht vor, dass für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hingegen kann für Entscheidungen über die Ehescheidung oder die Trennung der Eheleute ohne Auflösung des Ehebandes ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig sein (insbesondere dann, wenn die Eheleute nicht die Staatsangehörigkeit des Staates haben, in dem sie sich mit ihren Kindern aufhalten). Die EU-Verordnung 4/2009/EG (ABl. L 2009, 7, 1) sieht vor, dass das Gericht, das für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand (z.B. Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes) zuständig ist, auch für jede Entscheidung in Unterhaltssachen zuständig ist, die zu diesem Verfahren akzessorisch ist; umgekehrt wird über einen Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht, der zu einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung akzessorisch ist, vom für dieses Verfahren zuständigen Gericht entschieden, EUGH, Entscheidung vom 16.07.2015, C-184/14.

Zurück