Haftung der Großeltern auf Kindesunterhalt
Großeltern schulden ihren Enkeln nach einer Entscheidung des OLG Hamm nur dann Unterhalt, wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist und dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist (OLG Hamm, II - 6 WF 232/12).