Haftung des Erben für Forderungen aus Mietverhältnis
Nach einer Entscheidung des BGH vom 23.01.2013 sind die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten, mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird. § 564 Satz 1 BGB begründe keine persönliche Haftung des Erben.
Der Vater der Beklagten war Mieter einer Wohnung und verstarb im Oktober 2008. Gegenüber der Beklagten als Erbin wurden die Mieten für die Monate November 2008 bis Januar 2009 geltend gemacht sowie Schadenersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Die Beklagte hatte die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 I 1 BGB erhoben, d.h. dass der Nachlass des verstorbenen Vaters nicht ausreichen würde, um die Forderung zu befriedigen.
Der BGH hat die Klage abgewiesen, da diese nur auf die Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet war, die Beklagte die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat ( BGH VIII ZR 68/12, 23.01.2013).