Haftung von Eltern bei Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Eltern für die illegale Nutzung des Internets (hier: illegales Filesharing) ihres dreizehnjährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie ihr Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwider handelt.
Ein Ehepaar hatte ihrem Sohn zu seinem zwölften Geburtstag den gebrauchen PC der Mutter überlassen und diesem, als er dreizehn Jahre alt geworden war, den Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer vom Amtsgericht angeordneten Durchsuchung, wurde der PC des Sohnes beschlagnahmt. Auf dem PC waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert. Die Eltern wurden durch die Tonträgerhersteller auf Ersatz das Schadens in Anspruch genommen, der durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen der Musikstücke entstanden sei, da die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.
Nach Auffassung des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes dreizehnjähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen, so wie in diesem Fall, belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, das Kind bei der Internetnutzung zu überwachen, den PC zu überprüfen oder den Zugang zum Internet teilweise zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu solchen Maßnahmen seien Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben (BGH, 15.11.2012, I ZR 74/12).