Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch Jugendamt

Ein Anschreiben des Jugendamtes, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind um Berechnung seines Unterhaltsanspruchs gebeten worden ist, und unter der Bezeichnung "Jugendamt / Beistandschaft" an den Unterhaltspflichtigen mit der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die Einkommenssituation gerichtet ist, schafft nicht die Voraussetzungen des § 1613 I BGB für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit (OLG Celle, 14.03.2013, 10 WF 76/13).

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