Kammergericht, Beschluss vom 23.02.2012

Eine von der Mutter vor der Geburt des Kindes abgegebene privatschriftliche Erklärung, die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausüben zu wollen, ist nur wirksam, wenn die Erklärung öffentlich beurkundet worden ist. (17 UF 375/11)

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