Kein Ausgleichsanspruch des kostenlos mitreisenden Kleinkinds
Der BGH hat entschieden, dass kostenlos reisenden Fluggästen keine Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zusteht, da Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Fluggastrechteverordnung sämtliche Fluggäste, die kostenlos reisen, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnimmt.
Nach Auffassung des BGH kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob ein "Nulltarif" für die Öffentlichkeit verfügbar ist. Weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigten die Annahme, der Ausschlusstatbestand der "kostenlos reisenden Fluggäste" betreffe lediglich den Sonderfall eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren Tarifs, bei dem der Flugpreis auf Null reduziert sei. Da Zweifel an der Auslegung der entscheidungserheblichen Bestimmungen der Verordnung nicht bestehen, bestünde keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, BGH, 17.03.2015, X ZR 35/14.