Kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters über Geschlechtsleben der Mutter

Das BVerfG hat entschieden, dass die Mutter eines sogenannten Kuckuckskindes nicht verpflichtet ist, den Namen des leiblichen Vaters zu nennen.

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde der Mutter stattgegeben und den Beschluss des OLG Schleswig, durch den die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren zur Auskunftserteilung verpflichtet worden war, aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BVerfG stellt die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des sogenannten Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dafür bedürfe es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehlt, BVerfG, 24.02.2015, 1 BvR 472/14.

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