Keine Aufrechnung gegen übergegangene Unterhaltsforderungen

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, auch im Verhältnis zum Sozialleistungsträger gilt.

Ein Vater zahlte der Kindesmutter in den ersten drei Lebensjahren des gemeinsamen Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In dieser Zeit bezog die Kindesmutter Leistungen vom JobCenter in Höhe von insgesamt 11.678,00 €.

Das JobCenter verlangte im vorliegenden Verfahren vom Vater aus übergegangenem Recht die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Vater erklärte gegenüber dem JobCenter die Aufrechnung mit einer Forderung, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens in Höhe von 12.500,00 € geltend macht, jedoch ohne Erfolg, da die Aufrechnung unzulässig ist (BGH, Beschluss vom 08.05.2013, XII ZB 192/11)

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