Keine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung bei Generalstreik und Radarausfall

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Generalstreik sowie der im Vorfeld eines Flugs aufgetretene Radarausfall außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen. Streik und Radarausfall wirken von außen auf den Flugbetrieb und die gesamte Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ein und können von diesem nicht beherrscht werden. Die hierdurch verursachten Beeinträchtigungen des Flugplans des beklagten Luftverkehrsunternehmens (hier bei den Balearenflügen) beruhen damit insgesamt auf außergewöhnlichen Umständen,  auch soweit die unmittelbare Störung bei am selben Tag vorausgegangenen anderen Flügen des eingesetzten Flugzeugs (hier nach und aus Griechenland) aufgetreten ist. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts versucht, ein Ersatzflugzeug zu chartern, was nicht zuletzt wegen des aufgrund des Streiks erhöhten Bedarfs an Ersatzflugzeugen nicht gelang. Sie hat damit eine ihr zumutbare Maßnahme ergriffen, um die Verspätung zu vermeiden. Dass die Beklagte kein Ersatzflugzeug vorgehalten hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 104/13.

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