Keine Übernahme der Kosten eines "Leichenschmaus"

Das Sozialgericht Heilbronn hat rechtskräftig entschieden, dass ein Sozialhilfeträger weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000,00 € teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen "Leichenschmaus" übernehmen muss.

Der Ehemann der 75-jährigen Klägerin starb Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin wurde er in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Ferner hatte die Klägerin zusätzliche Aufwendungen für Orgel, Kerzenständer etc. sowie einen "Leichenschmaus" inkl. Saalmiete.


Die Klägerin begehrte auch die Übernahme dieser zusätzlichen Kosten durch den Sozialhilfeträger, was das Sozialgericht ablehnte.

Der Sozialhilfeträger habe sich daran zu orientieren, welche Bestattungskosten ortsüblicherweise bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein "Leichenschmaus" zähle daher hierzu nicht.

Auch das teurere Wahlgrab sei nicht vom Sozialamt und damit letztlich von der Allgemeinheit zu finanzieren. Sozialhilferechtlich angemessen sei ein Reihengrab gewesen ( Urteil vom 09.07.2013, S 11 SO 1712/12).

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