Kündigung wegen Eigenbedarfs wegen Unterbringung eines Au Pair

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Wunsch des Vermieters, ein Au Pair zur Kinderbetreuung in seinen Haushalt aufzunehmen, grundsätzlich vernünftig und nachvollziehbar ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei auch ein anerkennenswerter Kündigungsgrund gegeben, wenn der Vermieter ein Au Pair in einer vermieteten Wohnung unterbringen möchte, die fußläufig von seinem bewohnten Eigenheim entfernt liege. Der Kläger habe überzeugend dargelegt, nur mit der Hilfe eines Au Pair könne seine Frau ihrem Beruf wieder nachgehen und sei die Kinderbetreuung gleichzeitig sichergestellt. Es sei auch nicht erforderlich, dass das Bedürfnis für die Hilfskraft bereits bei Ausspruch der Kündigung bestehe, sondern es genüge, dass aufgrund äußerer Umstände mit einiger Sicherheit damit gerechnet werden müsse, dass der Vermieter die Dienste in naher Zukunft für seine Lebensführung benötige.

Die Argumentation des Beklagten, dass aufgrund des jungen Alters der Kinder, gerade des Kleinkindalters, diese kein eigenes Zimmer benötigten, vermag nicht zu überzeugen. Die Raumaufteilung innerhalb der eigenen Wohnung sei allein Sache des Klägers und seiner Familie und unterliege lediglich einer Missbrauchskontrolle dahingehend, ob der verfügbare Wohnraum und die angegebene Nutzung in einem auffälligen Missverhältnis stehen, so dass sich der Verdacht aufdrängen müsste, die volle Ausnutzung des Wohnraumes werde nur vorgespiegelt, um die Kündigung zu ermöglichen. Dafür seien hier aber keine Anhaltspunkte erkennbar. Würde man zudem verlangen, dass ein Au Pair stets im selben Haus oder derselben Wohnung lebt wie die Gastfamilie, würde dies zu einer Schlechterstellung von Familien führen, die kinderreich seien aber über kein Haus verfügten, sondern in einer Wohnung lebten. Ihnen wäre die Anstellung und Unterbringung eines Au Pair als Hilfestellung, damit beide Elternteile wieder berufstätig sein können, praktisch verwehrt. (AG München, 21.01.2021, Az. 473 C 11647/20, rechtskräftig).

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