Lebensversicherung als verwertbares Vermögen

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ist für die Frage, ob die Verwertung einer Lebensversicherung zumutbar ist, nicht allein auf die Höhe des Verlustes bei vorzeitiger Auflösung abzustellen. Das Landessozialgericht hatte festgestellt, dass der Verlust für die Klägerin bei Auflösung des Versicherung lediglich 16,7 % betrage und zumutbar sei.

Dem konnte der 14. Senat nicht folgen, weil die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung nicht allein aufgrund der Verlustquote beurteilt werden kann, sondern zahlreiche andere Faktoren, wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist etc. ebenfalls zu beachten sind. Des weiteren müssten Feststellungen zur besonderen Härte erfolgen, zumal vorliegend Leistungen nur für kurze Zeit begehrt werden; Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 10/13 R.

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