Mietkosten nach Modernisierung

Zu den in tatsächlicher Höhe zu tragenden Unterkunftskosten gehören nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch die aus einer Modernisierungsvereinbarung nach Eintritt der Hilfebedüftigkeit folgenden angemessenen Kosten der Unterkunft, ohne das dem Leistungsberechtigten eine fehlende Vorabklärung mit dem JobCenter vorgeworfen werden kann.

Dies bedeutet, dass das JobCenter die durch Modernisierung hervorgerufene höhere Miete nicht deshalb ablehnen kann, weil der Leistungsempfänger nicht zuvor die Zustimmung eingeholt hat (BSG, 4. Senat, B 4 AS 32/12 R).

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