Mietrecht - Verbot von Hunde- und Katzenhaltung
Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam.
Der 8. Zivilsenat des BGH vertritt die Auffassung, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt, gemäß § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteilige den Mieter deshalb unangemessen, weil die Untersagung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen erfolge.
Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel in einem Mietvertrag habe aber nicht zur Folge, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie (die Unwirksamkeit) habe vielmehr zur Folge, dass eine Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung auch der Interessen aller Hausbewohner zu erfolgen habe ( BGH, 20.03.2013, VIII ZR 168/12).