Mütterrente

Das SG Berlin hat entschieden, dass keine Rentenerhöhung für die Erziehung eines behinderten Pflegekindes gewährt werden kann, das erst im Alter von 14 Monaten aufgenommen wurde, da die Mütterrente an eine strenge Stichtagsregelung gebunden ist und das Gesetz Ausnahmen für Härtefälle nicht vorsieht.

Am 01.07.2014 sind als Teil eines "Rentenpaketes" auch die Vorschriften zur Mütterrente in Kraft getreten. Sie gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen Rentenzuschlag für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern. Damit begünstigen sie insbesondere die damals überwiegend mit der Erziehung befassten Mütter, indem sie deren erziehungsbedingte Einkommenseinbußen abmildern. AM SG Berlin wird derzeit in etwa 75 Fällen um die "Mütterrente" gestritten, Sozialgericht Berlin, Urteil vom 29.06.2015, S 17 R 473/15.

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