Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen.

Das BVerwG hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob nach § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV die Anforderung einer MPU auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Grund für die vorangegangene strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einem Alkoholpegel von weniger als 1,6‰ BAK war.

Allein der Alkoholwert ist nicht mehr ausschlaggebend, sondern es müssen noch weitere Tatsachen für die Möglichkeit des künftigen Alkoholmissbrauchs vorliegen (BVerwG 3. Senat, Urteil vom 06.04.2017 - 3 C 24/15).

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