Notarielles Nachlassverzeichnis: Wenn der Notar sich nicht rührt

Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie Anspruch auf Erstellung eines privatschriftlichen oder eines notariellen Nachlassverzeichnisses gegen den Erben; § 2314 Abs. 1 BGB.

Doch kommt es häufig vor, dass der von den Erben beauftragte Notar für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses geraume Zeit benötigt und die Auskunft sich dadurch erheblich verzögert.

Dies liegt nicht zuletzt daran, dass durch die Rechtsprechung in den letzten Jahren erhebliche Anforderungen an die Feststellungen des Notars und seine Ermittlungstätigkeit aufgestellt worden sind.
Das führt zu einem erheblichen Arbeitsaufwand des Notars. Zudem dürfte die Erstellung des Verzeichnisses in der Regel nicht eben zu den lukrativsten Tätigkeiten des Notars zählen.

Für eine zügige Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses muss der Erbe als Schuldner sorgen.
Tut er dies nicht in ausreichendem Maße, können gegen ihn Zwangsmittel (u.a. Zwangsgeld) festgesetzt werden, auch wenn nicht er selbst, sondern letztlich der Notar das Verzeichnis erstellen muss.

Dies hat das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 16.02.2021 klargestellt.

Hier hatte der enterbte Bruder gegenüber seinen beiden Schwestern, die die Mutter aufgrund Testamentes allein beerbten, Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Die Schwestern wurde im Rahmen einer Stufenklage zunächst zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Mutter durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses rechtskräftig verurteilt.
Sie beauftragten einen Notar, der zunächst auch tätig wurde, sie jedoch dann trotz Aufforderungen und Mahnungen durch ihren Bevollmächtigten mehrfach vertröstete und sich schließlich nicht mehr meldete.

Gegen die Schwestern durfte auf Antrag des Bruders nach § 888 Abs. 1 ZPO ein Zwangsgeld festgesetzt werden, obwohl sie sich zuvor redlich bemüht hatten, den Notar zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen.

Entscheidend sei allein, ob die Schuldnerinnen zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Zwangsgeld alles in ihrer Macht stehende getan haben, um die Mitwirkung des Notars herbeizuführen und ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung möglich war.

Der Erbe muss Maßnahmen gegen den säumigen Notar ergreifen.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hätten die Schwester nur dann alles erforderliche getan, wenn sie gleichzeitig folgende Maßnahmen gegen den Notar ergriffen hätten:

Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BnotO
Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BnotO
Beschwerde nach § 67 Abs. 1 S. 2 BnotO.

Auch der Pflichtteilsberechtigte kann diese Maßnahmen ergreifen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Dies ist eine recht interessante Feststellung des entscheidenden Senats. Obwohl dies dem Pflichtteilsberechtigten wohl grundsätzlich nicht zuzumuten ist.

In jedem Falle ist die Beantragung eines Zwangsgeldes und, für den Fall weitere Weigerung der Zwangshaft, gegen die Erben eine geeignete Maßnahme, um letztlich Bewegung in die Angelegenheit zu bringen und den Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses letztlich in einem zeitlich angemessenen Rahmen durchzusetzen.

(OLG Karlsruhe, Beschl. vom 16.02.2021, -9 W 58/20)

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