Pflichten gegenüber Kaskoversicherer bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist ein Verstoß gegen 142 II StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) nicht in jedem Fall zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer, so dass nicht automatisch eine Leistungsfreiheit der Versicherung eintritt.

Ein Mann erlitt mit seinem Fahrzeug nachts einen Unfall, als er nach seiner Behauptung bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum stieß, der, so wie das Fahrzeug, beschädigt wurde.

Der Mann verständigte den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem Bekannten abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das Straßenbauamt) informierte der Mann nicht.

Der Mann verlangte von seiner Kaskoversicherung die Regulierung des Schadens am Auto, insgesamt 27.000,00 €. Die Versicherung lehnte eine Regulierung ab und zwar wegen der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

In der Vorinstanzen war der Mann erfolglos, denn insbesondere das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Aufklärungsobliegenheit stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Dies gelte auch bei nicht unverzüglicher Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort, § 142 II StGB.

Der BGH hat einen solchen Automatismus verneint und das Urteil der Vorinstanzen aufgehoben. Dem Aufklärungsinteresse des Versicherers wird trotz Verstoßes gegen 142 II StGB genügt, wenn der Versicherte innerhalb der in § 142 StGB genannten Frist, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbat seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Mann behauptet, so dass die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen wurde (BGH, 21.11.2012, IV ZR 97/11).

 

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