Rauchpausen auf der Arbeit

Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Berlin ist das Rauchen eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Arbeit. Aus diesem Grund ist eine von und zur Raucherpause zum Arbeitsplatz erlittene Verletzung nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützen Tätigkeit zuzurechnen.

Die Klägerin stürzte auf dem Weg von ihrer Rauchpause zu ihrem Arbeitsplatz. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich, den Sturz als Arbeitsunfall anzuerkennen und versagte insoweit Leistungen. Zu Recht, wie das Sozialgericht Berlin entschied ( S 68 U 577/12, Urteil vom 23.01.2013).

Zurück