Reisemangel bei Kreuzfahrt

Das AG München hat entschieden, dass bei einer siebzehntägigen Schiffsreise der Ausfall des Reise-Höhepunktes zu einer Minderung des Reisepreises von 20 Prozent berechtigt.

Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Schiffsreise mangelhaft, da die Durchfahrt durch den Panamakanal nicht wie vertraglich vereinbart gegen 6.00 Uhr morgens begonnen und gänzlich tagsüber durchgeführt wurde, sondern nur teilweise tagsüber, in der Dämmerung und in der Dunkelheit nachts. Die Tatsache, dass die Schleusen hell beleuchtet waren, sei in keiner Weise vergleichbar mit einer Tagesdurchfahrt, da für das Erlebnis der Durchquerung des Panamakanals insbesondere die Natur am Ufer entscheidend sei und nicht die Ansicht der beleuchteten   Schleusen, Aktenzeichen 182 C 15953/13.

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