Reiserecht
Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug
Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug
Nach Auffassung des BGH bestehen bei verspäteten Anschlussflügen, die außerhalb der Europäischen Union angetreten werden, keine Ausgleichansprüche gegenüber der Fluggesellschaft, da die europäische Fluggastrechteverordnung hierauf nicht anwendbar sei. Dies gelte auch, wenn der jeweils erste Flug von einem Land der europäischen Union gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von der selben Fluggesellschaft durchgeführt werden und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurden ( BGH, 13.11.2012, X ZR 12/12).