Rückforderung einer Zuwendung unter Lebensgefährten

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 06.05.2014  mit der Frage der Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten in Abgrenzung zu einer unbenannten Schenkung zu befassen.

Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefes i.H.v. 50.000 Euro mit Laufzeit bis 27.10.2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 Euro aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 Euro wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt. 
Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefes geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrages auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 Euro zuzüglich Zinsen.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt.

Der BGH hat entschieden, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte.

Hiergegen spreche nicht, so der BGH, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck komme, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zustehe, Urteil vom 06.05.2014, X ZR 135/11.

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