Rücknahmepflicht des Gebrauchtwagenhändlers trotz positiver Hauptuntersuchung?

Der BGH wird am 15.04.2015 entscheiden, ob ein Gebrauchtwagenhändler einen nicht verkehrssicheren Pkw zurückzunehmen muss, obwohl dieser vor dem Verkauf die Hauptuntersuchung durch den TÜV beanstandungsfrei durchlaufen hatte.

Die Klägerin hatte am 03.08.2012 von dem beklagten Autohändler einen 13 Jahre alten Pkw Opel Zafira mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 Euro gekauft. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung ("HU Neu") war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Der Beklagte hatte zuvor bemerkt, dass das Fahrzeug "vordergründig" rostete, ohne die Klägerin hierauf hinzuweisen oder das Fahrzeug näher zu untersuchen. Unmittelbar nach dem Kauf fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 km entfernten Wohnort. Auf der Fahrt versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug daraufhin in einer Werkstatt untersuchen und erklärte mit Schreiben vom 30.08.2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen erheblicher, die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Korrosionen an den Bremsleitungen.

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