Rücktritt bei "Montagsauto"

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Fahrzeug als sogenanntes "Montagsauto" einzustufen ist und daher ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist.

Der Kläger kaufte ein Wohnmobil und brachte dieses über einen Zeitraum von zehn Monaten insgesamt dreimal zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten in die Werkstatt der Beklagten. Er rügte zwanzig Mängel, unter anderem das Knarrren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange und Lösen des Toilettenkastens aus der Halterung während der Fahrt. Später rügte er jeweils weitere Mängel. Nachdem der Kläger weitere Garantiearbeiten hatte durchführen lassen erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und rügte weitere Mängel, deren Beseitigung einen Kostenaufwand von 5.464,00 € netto verursachen würden.

Ob ein Neufahrzeug im Hinblick auf die Art, das Ausmaß und die Bedeutung der aufgetretenen Mängel als "Montagsauto" anzusehen sei, was der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter unterliegt, beurteile ich nach der Auffassung des BGH danach, ob der bisherige Geschehensablauf aus der Sicht eines verständigen Käufers die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten Qualitätsmängeln beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft sei und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein werde.

Das Berufungsgericht, so der BGH, habe im vorliegenden Fall zutreffend eine weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht als unzumutbar angesehen. Die Tatsache, dass innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes zahlreiche Mängel aufgetreten sind, verliere aufgrund anderer bedeutsamer Aspekte entscheidend an Gewicht, da es sich bei der weitaus überwiegenden Anzahl der vom Kläger gerügten Mängel um bloße Bagatellprobleme gehandelt habe, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeuges, sondern dessen Optik und Ausstattung betrafen und denen lediglich "Lästigkeitswert" beizumessen sei.

Der Kläger scheiterte mit seiner auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage (BGH, VIII ZR 140/12, 23.01.2013).

 

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