Rücktritt bei unerheblichen Sachmangel

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, wann ein Sachmangel als unerheblich einzustufen ist und ein Rücktritt vom Vertrag deshalb ausscheide.

Nach Auffassung des BGH ist bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5% des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließe, könne hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von 5% des Kaufpreises nicht übersteige. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) 5% des Kaufpreises stehe im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13.

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