Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Mainz) sind die Anforderungen an den "wichtigen Grund" im Bereich der Leistungen nach dem SGB II geringer als im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung, weil es sich nicht um eine beitragsfinanzierte Leistung handelt, sondern um eine steuerfinanzierte.

Eine Frau hatte selbst ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, da es an ihrem Arbeitsplatz und auch nach einer Umsetzung zu "Mobbing" gekommen war.  Im Anschluss bezog die Frau Arbeitslosengeld II (Hartz IV), da die Bundesagentur für Arbeit bezgl. des beantragten Arbeitslosengeldes wegen der Eigenkündigung eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt hatte.

Nunmehr verlangte das JobCenter die Erstattung der Leistungen, die für die 12 Wochen gewährt worden waren mit der Begründung, die Frau habe wegen der Eigenkündigung ihre Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt.

Das Sozialgericht Koblenz teilte diese Auffassung, nicht jedoch das LSG Mainz. Der Erstattungsbescheid wurde aufgehoben.

Nach Auffassung des LSG ist ein "wichtiger Grund" für eine Arbeitsaufgabe, der die Sanktion ausschließt, im Bereich des SGB II nicht an den strengen Maßstäben zu messen, die im Sperrzeitenrecht der Arbeitslosenversicherung gelten. Ein "wichtiger Grund" sei anzunehmen, wenn den Hilfebedürftigen vernünftige und auch Sicht eines objektiven Dritten nachvollziehbare Erwägungen zu dem konkreten Verhalten (Kündigung) bewogen haben (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2012, L 3 AS 159/12, veröffentlicht am 14.11.2012).

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