Schadenersatzpflicht des Mieters

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Mieter zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutralen Farben gestrichene Wohnung mit einem farbigen Anstrich versieht und so an den Vermieter zurückgibt.

Die Mieter hatten eine Wohnung frisch in weißer Farbe renoviert übernommen und strichen einzelne Wände in der Mietzeit in kräftigen Farben (blau, rot, gelb). Sie gaben die Wohnung in diesem Zustand an den Vermieter zurück, der daraufhin die Wände weiß streichen ließ und Ersatz der Kosten verlangte.

Das Amtsgericht hatte die Klage des Vermieters zunächst abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Klage jedoch teilweise statt, was die Mieter mit der Revision anfochten.

Die Revision wies der VIII. Senat zurück. Der Mieter sei zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht, Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12.

 

 

Zurück