Schlagloch - Haftung des Landes

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm haftet das Land Nordrhein-Westfalen für den Schaden, den ein Pkw beim Durchfahren eines Schlaglochs auf der BAB 52 erlitten hat, aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht, weil das Schlagloch durch eine von ihm zu verantwortende, vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.

Der Kläger befuhr nachts die BAB 52 im Bereich einer Baustelle, bei der der Standstreifen als Fahrbahn fungierte. Auf dem Standstreifen geriet das Fahrzeug in ein ca. 20 cm tiefes Schlagloch und erlitt einen Achsschaden. Um den Standstreifen befahrbar zu machen, hatte der für das Land handelnde Landesbetrieb Straßenbau die zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse sowie einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Im Bereich der Unfallstelle war diese Füllung zum Teil herausgebrochen, wodurch das Schlagloch entstanden war.

Das Landgericht Essen hatte das Land erstinstanzlich zur Zahlung verurteilt. Die Schadenersatzpflicht wurde nun durch das OLG bestätigt, Urteil vom 15.11.2013, 11 U 52/12.

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