Sozialgericht Berlin, Urteil vom 21.10.2011 (noch nicht rechtskräftig)

Elterngeld trotz Verbüßung einer Haftstrafe.

Auch während der Verbüßung einer Haftstrafe hat eine Mutter Anspruch auf Elterngeld, sofern sie im Gefängnis mit ihrem Kind zusammmenlebt und für dieses sorgt. Die Richtlinie des Bundesfamilienministeriums, wonach Mutter und Kind im Gefängnis keinen gemeinsamen Haushalt begründen könnten und deshalb ein Anspruch auf Elterngeld nicht bestehe, widerspreche der Regelung im Elterngeldgesetz. (S 2 EG 139/08)

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