Sukzessivadoption durch eingetragenen Lebenspartner
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner sowohl die Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 I GG).
Nach bisheriger Rechtslage ist nur die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich, nicht jedoch die Adoption des vom eingetragenen Lebenspartners selbst adoptierten Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird jedoch ohne Einschränkung beide Adoptionsmöglichkeiten eingeräumt.
Dies stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Der Gesetzgeber hat bis zum 30.06.2014 Zeit, eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption möglich ist ( 1 BvL 1/11 und 1 BvR 3247/09).