Tilgung eines Mietkautionsdarlehens mit laufenden Regelleistungen

Die Kürzung des Regelbedarfs um 10 % gem. § 42 a II 1 SGB II zum Zwecke der Tilgung eines gewährten Mietkautionsdarlehens über einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum hinweg setzt den Empfänger, der eine Wohnung aus dem Zustand der völligen Mittellosigkeit bezogen hat und weder über Zusatzeinkommen noch zukunftsnahe Erwerbschancen verfügt, einer Situation aus, die das Bundesverfassungsgericht bewogen hatte, einen Sonderbedarf als unabdingbare Zusatzleistung zum Regelbedarf vorzusehen.

Es ist daher nicht verfassungsgemäß, einen Leistungsempfänger über 27 Monate hinweg auf ein Leistungsniveau zu drücken, das Ansparungen vom oder Ausgleiche im Regelbedarf ausschließt ( Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2013, S 37 AS 25006/12).

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