Trittschallschutz bei Estricharbeiten des Vermieters

Der BGH hatte zu entscheiden, welcher Maßstab anzulegen ist, um zu beurteilen, ob eine Mietwohnung in schallschutztechnischer Hinsicht einen Mangel aufweist.

Der BGH hat seine Rechtsprechung insoweit fortgeführt, als dass bei Fehlen einer vertraglichen Abrede eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht.

Entscheidend sind mithin nicht die zum Zeitpunkt der Arbeiten geltenden DIN-Normen ( BGH, Urteil vom 05.06.2013, VIII ZR 287/12).

 

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