Überlange Dauer eines Sozialgerichtsverfahrens
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar begegne die Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten erheblichen Bedenken, da hierdurch effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet sei. Allerdings sei das Verfahren nun abgeschlossen und es drohe keine Wiederholungsgefahr. Darüber hinaus stünden durch das Ende 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren auch in der Sozialgerichtsbarkeit genügend Rechtsbehelfe zur Verfügung. (Beschluss vom 13.08.2012, 1 BvR 1098/11)