Umgangskosten und Kindesunterhalt

Die Herabgruppierung eines Unterhaltsschuldners innerhalb der Düsseldorfer Tabelle wegen Umgangskosten kommt erst in Betracht, wenn und soweit sich ein weit über das übliche Maß hinausgehender Umgang nach seiner konkreten Ausgestaltung bereits weitgehend einer Mitbetreuung annähert.

Die im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht entstehenden Unterbringungskosten können grundsätzlich nicht vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen werden, wenn ihm auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt.
Auch eine Herabgruppierung eines Unterhaltsschuldners innerhalb der Düsseldorfer Tabelle wegen dieser erhöhten Umgangskosten kommt erst in Betracht, wenn und soweit sich ein weit über das übliche Maß hinausgehender Umgang nach seiner konkreten Ausgestaltung bereits weitgehend einer Mitbetreuung annähert (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2016 - 13 UF 204/14).

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