Umgebautes Kraftfahrzeug ist keine Unterkunft

Das LSG Rheinland-Pfalz hat in einem Eilverfahren durch Beschluss entschieden, dass ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger keine Unterkunft darstellt und das JobCenter für die Kosten des Kraftfahrzeuges deshalb nicht aufkommen muss ( Beschluss vom 07.03.2013, L 3 AS 69/13 B ER).

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