Urlaubsabgeltung - keine Anrechnung bei Hartz-IV

Eine gezahlte Urlaubsabgeltung darf nach Ansicht des Sozialgerichts Düsseldorf nicht auf einen nachfolgenden Arbeitslosengeld II-Anspruch angerechnet werden.

Einer Frau stand bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 300,00 € netto zu. Das JobCenter rechnete diesen Betrag bedarfsmindernd im Monat der Ausszahlung an. Nach Auffassung des Sozialgerichts handele es sich jedoch bei der Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme, die nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaubsabgeltung diene ausschließlich dazu, den ehemaligen Arbeitsnehmer wegen der aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaubsabgeltung sei somit mit einer Entschädigungszahlung gleich zu setzen, die es dem Empfänger ermöglichen soll, die verpasste Erholungsphase durch andere Aktivitäten ( Restaurantbesuche, Wellness etc.) nachzuholen. Damit dieser Zweck nicht unterlaufen werde, dürfe die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden (SG Düsseldorf, S10 AS 87/09, 18.10.2012, veröffentlicht am 16.11.2012).

Zurück