Verfahrenskostenhilfe / Hartz IV
Die Vorlage eines Ausweises über den Bezug von SGB II-Leistungen kann einzelne Angaben des antragstellenden Beteiligten zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, nicht jedoch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ersetzen.
Der Verfahrenskostenhilfe-Antragsteller muss deshalb eine vollständig ausgefüllte und belegte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen einreichen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§ 76 Abs. 1 FamFG), anderenfalls Versagung droht, OLG Jena, Beschluss vom 09.01.2015, 1 WF 624/14